DE | FR
Kontakt

AGB Verbraucher

Allgemeines:

Die zwischen der Gesellschaft Cloos & Kraus Sàrl im Folgenden "die Gesellschaft" oder "der Verkäufer" einerseits und dem "Kunden“ oder "dem Käufer" andererseits abgeschlossenen Verkäufe und Lieferungen von Neu- und Gebrauchtmaschinen und Zubehörteilen werden zu den im Folgenden aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen durchgeführt, es sei denn, es wurde eine schriftliche und von der Gesellschaft unterzeichnete Vereinbarung getroffen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der offiziellen Website der Gesellschaft, die auf ihren Geschäftsunterlagen angegeben ist, eingesehen werden.
Reparaturen und Wartungsarbeiten an den gekauften Maschinen werden nach der Lieferung gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen "Reparatur" durchgeführt, von denen der Käufer erklärt, dass er diese folglich akzeptiert.

Vertragsbildung

Das von der Gesellschaft ausgestellte Angebot ist während einer Frist von einem Monat ab seiner Ausstellung gültig und unterliegt den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gesellschaft kann die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zur Annahme des Angebots unter der Bedingung ändern, dass sie den Kunden davon in Kenntnis setzt, ohne dass dies eine Verlängerung der Gültigkeit des Angebots mit sich bringt.
Die für den Verkauf geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kaufvertrags gültig sind.

Die vom Unternehmen ausgestellten Preisangebote sind für das Unternehmen erst nach Unterzeichnung eines Angebotes/Auftragsscheins verbindlich, der als Annahme durch den Kunden gilt. Durch die Annahme des Angebots oder die Unterzeichnung des Auftragsscheins erteilt der Kunde einen endgültigen und unwiderruflichen Auftrag.

Artikel 1 - Lieferfrist und Lieferort, Gefahrenübergang

1.1.Die im Kaufvertrag angegebene Lieferfrist, auch wenn sie unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum formuliert ist, ist nur als unverbindlich zu verstehen. Der Käufer ist sich bewusst, dass der Verkäufer von externen und nicht zurechenbaren Einschränkungen und Bedingungen abhängt, wie z. B. der Fertigung der Maschine, der Verfügbarkeit von Materialien und Teilen, der Einfuhr und Zollabfertigung usw., Faktoren, die alle die Lieferfrist beeinflussen und zu deren Verschiebung führen können.

1.2.Die Lieferfrist beginnt am Tag nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Frist wird jedoch im Falle eines Finanzierungsantrags beim Verkäufer oder einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen ausgesetzt, und zwar bis zum Datum der Bewilligung oder Ablehnung der Finanzierung.

1.3.1.Die Nichtlieferung innerhalb der als unverbindlich angegebenen Frist berechtigt weder zur Auflösung des Kaufvertrags über die Maschine noch zu einer Preisminderung oder zu Schadensersatzansprüchen.

1.3.2.Wenn der Verkäufer die angegebene Lieferfrist nicht einhalten kann, informiert er den Käufer unverzüglich per Einschreiben oder auf anderem Wege, z. B. per Telefon, E-Mail usw. über die Gründe für die Verzögerung und die mögliche neue Lieferfrist, sofern diese bekannt ist. Dem Käufer kann ohne Anspruch auf Schadensersatz und auf Vertragsauflösung eine Verlängerung der Lieferfrist auferlegt werden.
Nur wenn diese neue verlängerte Frist überschritten wird und der Verkäufer seiner Pflicht zur Mitteilung der Fristverlängerung nicht nachkommt, kann der Käufer den Vertrag per Einschreiben ohne vorherige Inverzugsetzung kündigen.
Im Falle einer Kündigung wird eine eventuell bereits geleistete Anzahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über diese Kündigung zurückerstattet.

1.4.
Wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder die Maschine nicht innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum, an dem er schriftlich dazu aufgefordert wurde, annimmt, es sei denn, der Käufer beweist, dass die Nichtannahme der Maschine auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, hat der Verkäufer ohne vorherige Inverzugsetzung das Recht, den Verkauf mit sofortiger Wirkung per Einschreiben an den Käufer aufzulösen und über die Maschine nach eigenem Ermessen zu verfügen. In diesem Fall der Auflösung des Kaufvertrags durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, als Strafklausel vom Käufer, der diese durch die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen akzeptiert, die Zahlung einer Pauschalentschädigung in Höhe von 15 % des Gesamtverkaufspreises der Maschine einschließlich aller bestellten Optionen zu verlangen. Wenn der Verkäufer durch besondere Umstände nachweist, dass er durch die Stornierung des Verkaufs einen höheren Schaden erlitten hat, kann er vom Käufer die Zahlung einer Entschädigung verlangen, die mehr als 15 % des Verkaufspreises beträgt.

Falls der Käufer eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet hat, kann diese vom Verkäufer in entsprechender Höhe durch Verrechnung zur Zahlung der oben genannten Entschädigung einbehalten werden.

Der Käufer erteilt dem Verkäufer hiermit den formellen und unwiderruflichen Auftrag, in seinem Namen alle Übertragungserklärungen zu unterzeichnen, die notwendig sind, um die Stornierung des Verkaufs wirksam werden zu lassen, insbesondere alle Erklärungen gegenüber der Zulassungsstelle zu unterzeichnen.

1.5.
Sollte der Bau der bestellten Maschine vom Hersteller abgebrochen werden, eine Tatsache, die sich dem Verkäufer als höhere Gewalt auferlegt, wird der Vertrag mit dem Käufer von Rechts wegen aufgelöst, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. In diesem Fall werden alle Beträge, die der Käufer dem Verkäufer bereits gezahlt hat, innerhalb von acht Tagen nach der endgültigen Bestätigung des Herstellers über die Einstellung der Produktion zurückerstattet.

1.6.Sofern nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist der Ort der Lieferung der Maschine der Sitz des Verkäufers.

1.7.Der Käufer trägt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung alle Risiken in Bezug auf die Maschine.

Artikel 2 - Preis

2.1.Der dem Käufer angegebene Verkaufspreis der Maschine ist der Preis einschließlich Mehrwertsteuer und aller Nebenabgaben. Der Mehrwertsteuersatz ist der Satz, der gemäß den am Tag der Lieferung und der Rechnungsstellung des Verkaufspreises geltenden Vorschriften anwendbar ist.

2.2.Die im Kaufvertrag angegebenen Preise ohne Steuern dürfen unbenommen der Anwendung der folgenden Bestimmungen nicht erhöht werden.

2.3.Der Verkäufer kann den vereinbarten Preis entsprechend der Entwicklung des Marktpreises erhöhen, insbesondere wenn sich seit der Bestellung die Einkaufsbedingungen, die dem Verkäufer vom Hersteller, Importeur oder Händler der Marke der gekauften Maschine auferlegt werden, geändert haben. Sollte der vereinbarte Preis somit erhöht werden, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unverzüglich per Einschreiben darüber zu informieren, wobei der Betrag der empfohlenen Erhöhung und die Umstände, die zu dieser Erhöhung geführt haben, darin angegeben werden müssen. Der Käufer hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, falls diese Anpassung eine Erhöhung des im Vertrag aufgeführten Gesamtpreises um mehr als 5 % beinhalten würde. Eine solche Auflösung führt weder für den Verkäufer noch für den Käufer zu einem Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz jeglicher Art.
Der Käufer, der die Preiserhöhung um mehr als 5 % auf den vereinbarten Preis nicht akzeptiert, ist verpflichtet, den Kaufvertrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung per Einschreiben aufzulösen. In diesem Fall erhält der Käufer die Anzahlung ohne Zinsen, ohne Kosten und ohne jegliche Entschädigung zurück. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Käufer diese Preiserhöhung akzeptiert hat und der Vertrag zu dem so erhöhten Preis als geschlossen gilt.
Im Falle einer Auflösung des Vertrags als Folge einer solchen Preiserhöhung wird die vom Käufer gegebenenfalls geleistete Anzahlung innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt des Auflösungsschreibens des Käufers zurückerstattet.

2.4.Wenn die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist allein durch die Schuld des Verkäufers überschritten wird, darf der vereinbarte Preis ohne Steuern aufgrund dieser Fristverlängerung nicht erhöht werden, falls diese zu einer dem Verkäufer auferlegten Erhöhung des Kaufpreises für die Maschine führen würde.

2.5.Der Preis für gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstungen, die fest angebracht sind, gilt als im angegebenen Preis enthalten.

2.6.Alle Steuern, die nach luxemburgischem Recht auf den Verkauf erhoben werden, einschließlich der Zulassungsgebühren, gehen zulasten des Käufers.

2.7.Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer bzw. der Hersteller ohne Anspruch auf Entschädigung zu seinen Gunsten Änderungen an den technischen Merkmalen und/oder an der Leistungsfähigkeit der gekauften Maschine vornimmt, sofern solche Änderungen aufgrund technischer Anforderungen oder Verbesserungen, die der Sicherheit und/oder dem Komfort der Maschine und seiner Handhabung förderlich sind, notwendig oder empfehlenswert sind. Das gelieferte Modell muss jedoch in seinen grundlegenden Merkmalen mit dem bei der Bestellung vorgelegten und beschriebenen Modell identisch bleiben.

Artikel 3 – Bezahlung

3.1.Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer eine Anzahlung auf den Verkaufspreis in Höhe von bis zu 30 % des Verkaufspreises zum Zeitpunkt der Bestellung zu verlangen. Solange diese Anzahlung nicht geleistet wird, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Bestellung an den Hersteller weiterzuleiten, und die im Kaufvertrag vorgesehene Lieferfrist wird in der Schwebe gehalten oder um die Zeit verlängert, die der Verzögerung des Käufers bei der Zahlung der vereinbarten Anzahlung entspricht.
Wenn die Bezahlung der Anzahlung mehr als zwei Monate über das Datum der Bestellung hinausgeht und nach einer per Einschreiben an den Käufer gerichteten Mahnung, in der ihm eine letzte Frist von acht Kalendertagen zur Zahlung der Anzahlung eingeräumt wird, ist der Verkäufer berechtigt, den Verkauf als durch die Schuld des Käufers aufgelöst zu betrachten. In diesem Fall gilt § 1.4. der vorliegenden Bedingungen. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer per Einschreiben.

3.2.Die Zahlung des gesamten Preises oder des Restbetrags im Falle einer Anzahlung erfolgt sofort zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der zum oben genannten Termin nicht bezahlte Betrag wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß dem "Gesetz vom 18. April 2004 in seiner geänderten Fassung über Zahlungsfristen und Verzugszinsen" ab der Lieferung oder ab dem Datum der Bereitstellung der Maschine im Falle der Zurückhaltung der Maschine durch den Verkäufer aufgrund der Nichtzahlung des Preises verzinst.

3.3.Wenn die Zahlung des gesamten Kaufpreises oder des ausstehenden Restbetrags nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Versand eines Einschreibens an den Käufer erfolgt ist, das als Aufforderung zur Annahme des verkauften Gegenstands und zur Zahlung des Kaufpreises gilt, kann der Verkäufer den Verkauf mit sofortiger Wirkung per Einschreiben an den Käufer auflösen, unbenommen des Rechts des Verkäufers, vom Käufer die Zahlung der oben genannten gesetzlichen Zinsen, der in Klausel 1.4 vorgesehenen vertraglichen Pauschalentschädigung in Höhe von 20 % des Verkaufspreises zu verlangen, abgesehen von allen eventuellen Inkasso- und Gerichtskosten sowie den eventuellen Kosten für die Wiederzulassung der Maschine, die zulasten des säumigen Käufers gehen.

3.4.
Solange der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hat, ist der Verkäufer von der Pflicht befreit, die gekaufte Maschine auf den Namen des Käufers oder der von ihm im Kaufvertrag benannten Rechtsform anzumelden. Die sich aus dieser Zulassung ergebende Verzögerung kann dem Verkäufer nicht angelastet werden und kann nicht zu seinem Nachteil als Überschreitung der Lieferfrist geltend gemacht werden.

3.5.Die Maschine bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Preises als Hauptschuld, Zinsen und Kosten, ungeachtet anderslautender Angaben in Verwaltungsdokumenten wie Fahrzeugschein, Versicherungsnachweis usw.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Maschine im Besitz des Verkäufers und der Käufer darf weder kostenlos noch entgeltlich darüber verfügen, noch darf er die Maschine verpfänden, verleihen oder vermieten.

3.6.Jeder Fehler oder jede Nichtübereinstimmung mit dem Auftrag auf einer Rechnung muss vom Kunden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Rechnung der Gesellschaft unter Verwirkungsfolge gemeldet werden.

3.7.Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer den Käufer schriftlich (per Brief, E-Mail usw.) über die Bereitstellung der Maschine informiert, gilt Folgendes für den Käufer, der die Maschine nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach dieser Information am vereinbarten Lieferort abholt:
Er trägt das alleinige und volle Risiko für die verkaufte Sache und die Maschine bleibt beim Verkäufer oder bei einem von ihm frei bestimmten Dritten auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers geparkt.

Artikel 4 - Gesetzliche Garantie

4.1.Die Klage auf Konformitätsgarantie, die dem Käufer zusteht, ist in den Artikeln L-212-1 ff. des Verbraucherschutzgesetzes geregelt.
Konformitätsmängel des verkauften Gegenstands fallen unter Garantie, sofern der Mangel innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ab dem Datum der Lieferung der Maschine angezeigt wird. Alle offensichtlichen Mängel oder Defekte an der Maschine sind dem Unternehmen unter Verwirkungsfolge sofort bei der Lieferung der Maschine zu bemängeln.

4.2.Eine kürzere Garantiezeit, aber auf jeden Fall mindestens ein Jahr, kann vereinbart werden, wenn der Verkauf eine Gebrauchtmaschine betrifft. Als Gebrauchtmaschine für die Anwendung der Konformitätsgarantie gilt eine Maschine, die vor mehr als einem Jahr erstmals in Verkehr gebracht wurde.

4.3.Haftungsausschlüsse

4.3.1. Die Gesellschaft haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, die dem Kunden entstehen (z. B. entgangener Gewinn, entgangene Einnahmen usw.).

4.3.2. Die Gesellschaft haftet nicht für höhere Gewalt und Ereignisse, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z. B. Ausfall des Subunternehmers, des Lieferanten, Änderung des Grundvertrags, Naturgewalten, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Pandemien usw.).

4.3.3. Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für Fehler, die auf ungenaue, unpräzise, unvollständige oder nicht konforme Daten zurückzuführen sind, die vom Kunden oder seinem Vertreter bereitgestellt wurden.

4.3.4. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Nutzung der Maschine, die nicht den Anweisungen und Empfehlungen aus der mitgelieferten Bedienungsanleitung entspricht, sowie für die Nichtbeachtung der Wartungsanweisungen des Herstellers durch den Kunden bei einer von ihm zugelassenen Reparaturwerkstatt.

Artikel 5 - Sogenannte "kaufmännische" Garantie

Jede konventionelle sogenannte "kaufmännische" Garantie wird Gegenstand einer separaten schriftlichen Vereinbarung sein.

Artikel 6 - Inzahlungnahme

Die vom Verkäufer in Zahlung genommenen Gebrauchtmaschinen werden in dem Zustand zurückgenommen, der in einem von den Parteien unterzeichneten Protokoll festgelegt wurde.

Jede wie auch immer geartete Veränderung des Zustands der Inzahlungnahmemaschine zwischen der Unterzeichnung des widersprüchlichen Protokolls und der Lieferung der Inzahlungnahmemaschine eröffnet dem Verkäufer die Option, entweder die Vereinbarung der Inzahlungnahme zu stornieren und vom Käufer die Zahlung des Inzahlungnahmewerts in Geld zu verlangen oder den vereinbarten Inzahlungnahmepreis entsprechend der Wertminderung der Inzahlungnahmemaschine seit dem Datum des oben genannten widersprüchlichen Protokolls zu reduzieren.
Die Inzahlungnahmemaschine muss zum Zeitpunkt der Übernahme sauber und gepflegt sein, damit die Endkontrolle durchgeführt werden kann.
Die Inzahlungnahme der Maschine kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Eigentümer bei der Lieferung folgende Elemente bereitstellt: alle Schlüssel der in Zahlung genommenen Maschine, die Konformitätsbescheinigung, beide Teile (gelb und grau) der Zulassungsbescheinigung, das Benutzerhandbuch. Das Fehlen eines oder mehrerer dieser Elemente, die integraler und notwendiger Bestandteil der Inzahlungnahme sind, berechtigt den Verkäufer, diese zu verweigern und sich für die Anwendung von Absatz 3 zu entscheiden.

Artikel 7 - Teilweise Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

7.1.Die Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit eines Teils dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Bedingungen als Ganzes. Gültige Klauseln, sofern ihre Durchsetzung unabhängig von nichtigen oder nicht durchsetzbaren Klauseln möglich bleibt, bleiben für die Parteien weiterhin rechtsverbindlich. Ungültige Klauseln werden durch gültige Klauseln ersetzt, die die Absicht, die die Parteien mit den ungültigen Klauseln zum Ausdruck bringen wollten, so genau wie möglich wiedergeben.

7.2.Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und eventuellen Sonderbedingungen haben letztere Vorrang.

Artikel 8 - Datenschutz

8.1.Im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Kaufs einer Maschine oder des entsprechenden Zubehörs muss der Käufer dem Verkäufer personenbezogene Daten offenbaren, womit er sich einverstanden erklärt, wodurch die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016) und alle Gesetze, die an ihre Stelle treten sollten und/oder den Schutz personenbezogener Daten zum Gegenstand haben (nachfolgend abgekürzt "DSGVO" genannt).

8.2.
Der Verkäufer erklärt, dass er sich an die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO hält.

Die personenbezogenen Daten des Käufers dürfen vom Verkäufer nur für den strikten Zweck der Verhandlung, des Abschlusses, der Durchführung und der Auflösung des Kaufvertrags sowie aller damit verbundenen Streitigkeiten verwendet werden. Der Käufer erteilt auch seine Zustimmung für ihre Nutzung, um es dem Verkäufer zu ermöglichen, dem Käufer mithilfe jeglicher Kommunikationsmittel Informationen über seine Geschäftstätigkeit zukommen zu lassen. Diese Daten können vom Verkäufer insbesondere so lange aufbewahrt werden, wie er zu irgendeiner Garantie verpflichtet ist und solange etwaige Streitigkeiten über den Kaufvertrag, seinen Abschluss, seine Erfüllung und/oder seine Auflösung andauern.

8.3.Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die ihr vorliegenden personenbezogenen Daten des Käufers nicht an eine dritte, ihr fremde Stelle weiterzugeben, außer im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und für die Umsetzung der gesetzlichen oder vertraglichen Garantie.

8.4.Der Käufer, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat das Recht auf Zugang, Berichtigung und Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten. Diese Rechte können in Übereinstimmung mit der DSGVO durch eine einfache Anfrage per Post, die an die für die Verarbeitung zuständige Person des Verkäufers gerichtet ist, ausgeübt werden, wobei die Identität und ein legitimer Grund, falls dieser von der DSGVO gefordert wird, nachgewiesen werden müssen. Der Käufer kann unter denselben Bedingungen wie im vorherigen Absatz auf seine archivierten Daten zugreifen.

8.5.Der Verkäufer verpflichtet sich, keine der in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der Anwendung einer Rechts- oder Ordnungsvorschrift oder zum Zwecke der normalen Unternehmensverwaltung und des Zwecks, zu dem ihr die Daten offengelegt wurden.

8.6.Der Verkäufer informiert den Käufer, der dies akzeptiert, darüber, dass sie die Möglichkeit hat, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO an einen Subunternehmer zu vergeben. Der Verkäufer legt dem Käufer die Identität etwaiger Subunternehmer sowie der zuständigen Person für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Unternehmen offen.

Artikel 9 – Gesetz, Gerichtsbarkeit und Anti-Geldwäsche-Bestimmung
9.1.
Die vorliegenden Bedingungen und der mit dem Käufer geschlossene Kaufvertrag unterliegen dem luxemburgischen Gesetz.

9.2.Alle Streitigkeiten, die in Bezug auf die Anwendung und die Auslegung der vorliegenden Bedingungen und des mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrags entstanden sind oder entstehen, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Großherzogtums Luxemburg und je nach Wahl des Verkäufers, der Gerichtsbarkeit an seinem Firmensitz oder einer seiner Betriebsstätten, vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens, das die Parteien schriftlich vereinbaren.

9.3.Der Käufer versichert, dass er sich bei Vertragsabschluss korrekt und ausreichend identifiziert hat und erklärt, in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung zu handeln.

Wenn der Käufer eine juristische Person ist, weist sich ihr Vertreter durch einen aktuellen Auszug aus dem luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Luxembourg Business Register - LBR) des Niederlassungsortes der juristischen Person aus und diese erklärt, dass sie durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter handelt. Ebenso erklärt der Vertreter, der erklärt, im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person zu handeln, dass er die dafür erforderliche Vertretungsvollmacht besitzt. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass er auf eigene Rechnung handelt und er persönlich für die von ihm eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich ist.

9.4.
Bei Barzahlung behält sich der Verkäufer das Recht vor, einen Ausweis des Bezahlers und ein Bankdokument zu verlangen, das die Herkunft des Geldes belegt. Ab einem Betrag von 10.000 € oder mehr für einen selben Vertrag muss diese Bescheinigung zwingend vom Kunden vorgelegt werden.

Der Käufer erklärt, dass er darüber informiert ist, dass der Verkäufer neben seiner Pflicht zur Identifizierung des Käufers auch gesetzlichen Sorgfalts- und Kontrollpflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus unterliegt. Letzterer erklärt sich damit einverstanden, jeder diesbezüglichen Aufforderung des Verkäufers nachzukommen. Der Verkäufer ist im Übrigen verpflichtet, diese Informationen für mindestens fünf Jahre nach dem Verkauf oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren.

Artikel 10 - Teilbarkeit

10.1.Die Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit eines Teils dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Bedingungen als Ganzes. Gültige Klauseln, sofern ihre Durchsetzung unabhängig von nichtigen oder nicht durchsetzbaren Klauseln möglich bleibt, bleiben für die Parteien weiterhin rechtsverbindlich. Ungültige Klauseln werden durch gültige Klauseln ersetzt, die die Absicht, die die Parteien mit den ungültigen Klauseln zum Ausdruck bringen wollten, so genau wie möglich wiedergeben.

10.2.Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und eventuellen Sonderbedingungen haben letztere Vorrang.

Allgemeine Reparaturbedingungen Verbraucher 

1 Begriffe

1.1 Werkstatt: Cloos & Kraus S.à r.l., 3, Op der Jauschwis, L-7759 Roost, RCS Luxembourg B240103.

1.2 Kunde: der Eigentümer oder Halter einer Maschine, der sie der Werkstatt zur Reparatur, Wartung, Änderung oder Prüfung übergibt. Übernimmt eine Versicherung die Kosten, wird sie dadurch nicht Kunde; der Kunde bleibt gegenüber der Werkstatt zahlungspflichtig.

1.3 Anvertraute Maschine: die Maschine samt Zubehör, die der Kunde der Werkstatt zu diesem Zweck übergibt.

1.4 Anlage beim Kunden: eine ortsfeste Einrichtung des Kunden, etwa eine Melk-, Fütterungs- oder Stallanlage, an der die Werkstatt vor Ort arbeitet, ohne dass sie ihr übergeben wird. Kunde ist in diesem Fall, wer die Arbeiten in Auftrag gibt. Für Arbeiten an einer Anlage beim Kunden gilt Artikel 15. Die Artikel 5 (Abholung und Standgeld) und 7.2 (Zurückbehaltung) gelten dafür nicht; im Übrigen gelten die Bestimmungen über die anvertraute Maschine entsprechend.

2 Vertragsschluss und Auftragsumfang

2.1 Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung des Reparaturscheins zustande. Ein Angebot der Werkstatt gilt einen Monat ab Ausstellung.

2.2 Geschuldet sind die auf dem Reparaturschein bezeichneten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten bedürfen der Zustimmung des Kunden. Ist der Kunde nicht erreichbar, darf die Werkstatt nur solche Arbeiten ausführen, die zur Abwendung eines weiteren Schadens unbedingt erforderlich sind, und höchstens bis zu 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts. Sie unterrichtet den Kunden unverzüglich darüber. Ist der Kunde mit diesen Arbeiten nicht einverstanden, kann er den Auftrag insoweit ablehnen; er schuldet dafür dann kein Entgelt.

2.3 Die Werkstatt darf Arbeiten an qualifizierte Dritte vergeben, mit der Maschine Probefahrten durchführen und die Maschine zu einem Subunternehmer, zur technischen Prüfung oder zu einem Lagerort bringen.

2.4 Wird der Auftrag am Telefon, per E-Mail, per Nachrichtendienst oder außerhalb der Geschäftsräume der Werkstatt erteilt, gilt zusätzlich Artikel 14.

3 Preise, Stundensatz und Kostenvoranschlag

3.1 Der Stundensatz einschließlich Mehrwertsteuer und die Anfahrtskosten sind in der Werkstatt ausgehängt und werden auf Anfrage mitgeteilt.

Art. L. 112-8 Code de la consommation

3.2 Ein Kostenvoranschlag ist ein Richtpreis auf Grundlage der am Tag der Anfrage geltenden Tarife und drei Wochen gültig. Zeichnet sich während der Arbeiten ab, dass der Preis den Kostenvoranschlag um mehr als 15 Prozent übersteigt, holt die Werkstatt vor der weiteren Ausführung die Zustimmung des Kunden ein.

3.3 Zusätzliche Arbeiten nach Artikel 2.2 sind zu bezahlen.

4 Durchführungsfrist

4.1 Angaben zur Fertigstellung sind Richtwerte, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart ist. Die Werkstatt ist von ihren Lieferanten und von der Verfügbarkeit von Ersatzteilen abhängig.

4.2 Verschiebt sich eine angegebene Frist wesentlich, unterrichtet die Werkstatt den Kunden unverzüglich und nennt den neuen voraussichtlichen Termin.

4.3 Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei erheblicher Verzögerung, einschließlich des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen, bleiben unberührt.

5 Abholung der Maschine und Standgeld

5.1 Die Abholung erfolgt am Betriebssitz der Werkstatt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde holt die Maschine innerhalb von acht Werktagen nach der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten ab; bei Arbeiten, die sich über einen einzigen Tag erstrecken, innerhalb von vier Werktagen. Die Mitteilung kann schriftlich, telefonisch oder elektronisch erfolgen.

5.2 Holt der Kunde die Maschine trotz schriftlicher Mahnung nicht ab, kann die Werkstatt ab dem Tag nach Ablauf der Mahnfrist ein Standgeld je Kalendertag berechnen: 10 EUR für handgeführte Geräte und Anbaugeräte, 25 EUR für Traktoren und selbstfahrende Maschinen bis 150 PS, 40 EUR für Maschinen darüber. Das Standgeld ist auf 25 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 1.500 EUR, begrenzt. Ist kein Rechnungsbetrag entstanden, ist es auf 500 EUR begrenzt.

5.3 Die Werkstatt kann die Maschine je nach verfügbarem Platz an einem anderen Ort lagern. Sie unterrichtet den Kunden darüber. Die Kosten dieser Lagerung sind im Standgeld nach Artikel 5.2 enthalten.

5.4 Die Artikel 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, wenn der Kunde nach einem Kostenvoranschlag von der Reparatur absieht oder wenn die Maschine nicht reparaturwürdig ist.

5.5 Holt der Kunde die Maschine nicht ab, obwohl die Werkstatt ihn zweimal per Einschreiben gemahnt hat, und sind seit der ersten Mahnung drei Monate vergangen, gilt Folgendes: Die Werkstatt darf die Maschine nicht selbst verkaufen, verschrotten oder behalten. Sie kann aber beim Gericht beantragen, dass
a) ihr die Maschine nach Schätzung durch einen Sachverständigen zum Ausgleich ihrer Forderungen zugesprochen wird, oder
b) die Maschine öffentlich versteigert wird.
Bleibt nach Begleichung der offenen Forderungen und der Kosten Geld übrig, erhält es der Kunde.

6 Rechnung

6.1 Die Rechnung weist die Art der ausgeführten Arbeiten aus, benennt die ersetzten und hinzugefügten Teile und gibt die Arbeitsdauer an.

6.2 Wird ein Austauschpreis berechnet, setzt dies voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Austauschteil in Art und Umfang entspricht und keine Schäden aufweist, die eine Aufarbeitung ausschließen.

6.3 Beanstandungen der Rechnung teilt der Kunde der Werkstatt möglichst innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt mit, damit sie rasch geklärt werden können. Diese Frist ist keine Verwirkungsfrist; die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unabhängig davon bestehen.

6.4 Nicht benötigte Ersatzteile können innerhalb von acht Tagen nach dem Kauf unbenutzt und in der unversehrten Originalverpackung zurückgegeben werden, soweit sie rückgabefähig sind. Nicht rückgabefähig sind Elektronik und Steuergeräte einschließlich Platinen, Gummi- und Dichtungsteile, geöffnete Betriebsstoffe und angebrochene Gebinde sowie Sonderanfertigungen. Für eigens bestellte Teile wird eine Einlagerungsgebühr von 15 Prozent des Artikelpreises erhoben; sie entfällt, wenn die Werkstatt das Teil ohne Nachteil anderweitig verwenden kann. Ein Widerrufsrecht nach Artikel 14 bleibt unberührt.

7 Zahlung, Zurückbehaltung und Verzug

7.1 Die Zahlung ist bei der Rückgabe der Maschine ohne Abzug fällig. Holt der Kunde die Maschine nicht ab, ist die Zahlung spätestens acht Tage nach der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten und der Übermittlung der Rechnung fällig.

7.2 Bis zur vollständigen Zahlung kann die Werkstatt die Maschine zurückbehalten. Das Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn zwischen dem Wert der Maschine und dem geschuldeten Betrag ein auffälliges Missverhältnis besteht.

7.3 Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz laufen ab dem Ablauf des dritten Monats nach dem Abschluss der Arbeiten, sofern die Werkstatt dem Kunden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten die Rechnung mit dem entsprechenden Vermerk übermittelt hat. Maßgeblich ist der jeweils geltende gesetzliche Zinssatz, der jährlich durch großherzogliche Verordnung festgesetzt wird.

7.4 Der Kunde zahlt bei der Abholung in der Werkstatt oder per Überweisung auf das im Reparaturschein angegebene Konto. Überweisungen und Kartenzahlungen erfolgen über ein Institut im Europäischen Wirtschaftsraum. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung bleibt unberührt.

7.5 Die Werkstatt kann vor Beginn der Arbeiten eine dem Umfang des Auftrags angemessene Anzahlung verlangen.

7.6 Bei Barzahlung kann die Werkstatt einen Nachweis über die Herkunft der Mittel verlangen; ab einem in bar gezahlten Betrag von 10.000 EUR ist dieser Nachweis vorzulegen. Die Werkstatt unterliegt gesetzlichen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und bewahrt die Angaben mindestens fünf Jahre auf. Der Kunde bestätigt, dass die Mittel nicht aus einer Straftat im Sinne von Artikel 506-1 des luxemburgischen Strafgesetzbuchs stammen.

8 Garantie

8.1 Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt. Für die ausgeführten Arbeiten und für die eingebauten neuen Teile übernimmt die Werkstatt die gleichen Garantien wie ein gewerblicher Verkäufer.

8.2 Zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten sagt die Werkstatt auf die von ihr ausgeführten Arbeiten eine vertragliche Garantie von zwölf Monaten ab der Rückgabe der Maschine zu. Sie erfasst Mängel, die auf eine fehlerhafte Ausführung dieser Arbeiten zurückzuführen sind.

8.3 Die Garantieleistung erfolgt durch Nachbesserung oder durch Ersatz des mangelhaften Teils. Ist beides unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, kann der Kunde eine angemessene Minderung des Rechnungsbetrags oder Schadensersatz nach Artikel 9 verlangen.

8.4 Der normale Verschleiß der Maschine und der gelieferten Teile fällt nicht unter die vertragliche Garantie nach Artikel 8.2.

8.5 Nimmt der Kunde die Maschine in Kenntnis eines Mangels entgegen, der bereits vor der Übergabe an die Werkstatt bestand und den die Werkstatt nicht beheben sollte oder nicht beheben konnte, besteht insoweit keine vertragliche Garantie nach Artikel 8.2.

8.6 Der Kunde zeigt einen Mangel der Werkstatt möglichst unverzüglich an und stellt die Maschine zur Prüfung vor. Diese Anzeige ist keine Verwirkungsfrist. Der Kunde ist gehalten, die Maschine nach dem Auftreten eines Mangels nicht weiter zu betreiben, soweit dadurch der Schaden vergrößert wird. Für einen zusätzlichen Schaden haftet die Werkstatt nicht, soweit sie nachweist, dass er durch den Weiterbetrieb entstanden ist.

8.7 Verfahren bei Arbeiten Dritter. Muss ein Mangel unterwegs oder auf dem Feld behoben werden, holt der Kunde vorher die Zustimmung der Werkstatt telefonisch, per E-Mail oder per Nachrichtendienst ein und lässt sich die ausgebauten Teile aushändigen. Die Werkstatt verweigert die Zustimmung nur aus sachlichem Grund und trägt die dadurch entstandenen angemessenen Kosten, soweit die Garantie eingreift. Wird ohne Zustimmung eingegriffen, besteht für diesen Mangel keine vertragliche Garantie nach Artikel 8.2; die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit der Eingriff die Feststellung der Ursache nicht verhindert hat.

9 Haftung

9.1 Der Kunde entnimmt der Maschine vor der Übergabe seine persönlichen Gegenstände. Für zurückgelassene Gegenstände haftet die Werkstatt nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Die Werkstatt haftet für Verlust und Beschädigung der anvertrauten Maschine nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese Haftung ist nicht auf den Rechnungsbetrag oder einen anderen Höchstbetrag begrenzt.

9.3 Die Werkstatt setzt die Maschine auf ihre Kosten instand. Bei Totalverlust oder wenn die Instandsetzung unmöglich oder nach dem Urteil eines Sachverständigen wirtschaftlich unverhältnismäßig ist, entspricht der Ersatz dem Wiederbeschaffungswert zum üblichen Marktpreis am Tag der Beschädigung.

9.4 Die Werkstatt unterrichtet den Kunden unverzüglich über Schäden und Verluste an der anvertrauten Maschine. Der Kunde zeigt ihm bekannt gewordene Schäden unverzüglich an und stellt die Maschine zur Begutachtung oder Instandsetzung vor.

9.5 Für weitergehende Schäden haftet die Werkstatt im gesetzlichen Rahmen. Der Ersatz umfasst danach nur Schäden, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren, und nur solche, die eine unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung sind.

9.6 Die Einschränkungen nach Artikel 8.6 und Artikel 9.5 gelten nicht bei Tod oder Körperverletzung, bei Vorsatz (dol, faute dolosive), bei grobem Verschulden (faute lourde) und in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10 Eigentumsvorbehalt an eingebauten Teilen

Soweit Zubehör, Ersatzteile und Aggregate, die in die anvertraute Maschine eingebaut wurden, nicht Bestandteil der Maschine geworden sind, bleiben sie bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Werkstatt. Bei Nichtzahlung und nach erfolgloser Mahnung kann die Werkstatt die Rückgabe dieser Teile auf Kosten des Kunden verlangen. Wertminderungen, die durch den Ausbau entstehen, trägt der Kunde, soweit er sie verursacht hat.

11 Datenschutz

11.1 Die Werkstatt verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten und zur Wahrung berechtigter Interessen wie der Garantieabwicklung und der Rechtsverfolgung. Eine Einwilligung ist dafür nicht erforderlich. Für Werbung per E-Mail wird die Einwilligung gesondert eingeholt.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c und f der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)

11.2 Die Daten werden aufbewahrt, solange Garantie- oder Rechtsansprüche bestehen können und solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen laufen.

11.3 Eine Weitergabe erfolgt nur an Auftragsverarbeiter sowie an Dritte, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, etwa an den Hersteller bei der Garantieabwicklung oder an einen Subunternehmer, oder soweit die Werkstatt gesetzlich dazu verpflichtet ist. Die Werkstatt nennt dem Kunden auf Anfrage die Auftragsverarbeiter und die für den Datenschutz zuständige Stelle im Unternehmen.

11.4 Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit. Er kann diese Rechte durch eine Anfrage an die Werkstatt ausüben. Er hat außerdem das Recht, sich bei der Commission nationale pour la protection des données (CNPD) zu beschweren.

12 Teilbarkeit

12.1 Eine missbräuchliche Bestimmung gilt als nicht geschrieben. Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.

12.2 Widersprechen Sonderbedingungen diesen Bedingungen, gehen die Sonderbedingungen vor, soweit sie den Kunden nicht schlechter stellen als diese Bedingungen.

13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Diese Bedingungen und der Vertrag mit dem Kunden unterliegen luxemburgischem Recht.

13.2 Für Streitigkeiten sind die luxemburgischen Gerichte zuständig. Die gesetzlichen Gerichtsstände zugunsten des Verbrauchers bleiben unberührt.

13.3 Der Kunde kann sich außerdem an eine zuständige Stelle für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten wenden. Der Weg zu den Gerichten bleibt davon unberührt.

14 Widerrufsrecht bei Fernabsatz und außerhalb der Geschäftsräume

14.1 Dieser Artikel gilt, wenn der Auftrag am Telefon, per E-Mail oder per Nachrichtendienst erteilt wird (Fernabsatzvertrag) oder wenn er außerhalb der Geschäftsräume der Werkstatt erteilt wird, insbesondere beim Kunden.

14.2 Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss. Der Widerruf kann mit dem beigefügten Musterformular, mit einer anderen eindeutigen Erklärung oder mündlich erfolgen.

14.3 Soll die Werkstatt vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen, verlangt sie vom Kunden ein ausdrückliches Verlangen, das auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten wird, und die Bestätigung, dass das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erfüllung des Vertrags entfällt.

14.4 Widerruft der Kunde nach dem Beginn der Arbeiten, zahlt er einen Betrag, der dem bis zum Widerruf erbrachten Anteil der Leistung entspricht, berechnet auf den vereinbarten Gesamtpreis.

14.5 Kein Widerrufsrecht besteht bei dringenden Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten, zu denen der Kunde die Werkstatt ausdrücklich zu sich gerufen hat. Für zusätzlich erbrachte Leistungen und für andere Teile als die für die Arbeiten unentbehrlichen Ersatzteile bleibt das Widerrufsrecht bestehen.

14.6 Der Reparaturschein enthält die standardisierte Widerrufsinformation und das Musterformular für den Widerruf.

15 Arbeiten beim Kunden, Transport und Notdienst

15.1 Führt die Werkstatt Arbeiten beim Kunden aus, sorgt der Kunde für die Zufahrt, für einen befestigten, ausreichend beleuchteten und sicheren Arbeitsplatz und, soweit erforderlich, für einen Stromanschluss. Er stellt die Maschine gereinigt und zugänglich bereit.

15.2 Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat, sowie Anfahrt und Rüstzeiten werden nach der geltenden Preisliste berechnet. Ist ein Einsatz aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchführbar, werden Anfahrt und Wartezeit berechnet.

15.3 Übernimmt die Werkstatt Abholung, Rücktransport oder Bergung der Maschine, geschieht dies auf Rechnung des Kunden nach der geltenden Preisliste. Während des Transports durch die Werkstatt gilt Artikel 9.

15.4 Für Einsätze außerhalb der Öffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen kann die Werkstatt die in der Preisliste ausgewiesenen Zuschläge berechnen. Die Zuschläge werden dem Kunden vor dem Einsatz mitgeteilt.

16 Ausgebaute Teile und Entsorgung

16.1 Der Kunde kann bei Auftragserteilung verlangen, dass ihm die ausgebauten Teile ausgehändigt werden; das Verlangen wird auf dem Reparaturschein vermerkt. Verlangt er es nicht, gehen die ausgebauten Teile mit dem Ausbau in das Eigentum der Werkstatt über; sie entsorgt oder verwertet sie ordnungsgemäß.

16.2 Nicht ausgehändigt werden Altöl, ölhaltige Filter, Kühl- und Bremsflüssigkeit und andere Betriebsstoffe, Batterien, Reifen sowie elektrische und elektronische Altteile. Die Werkstatt entsorgt sie nach den abfallrechtlichen Vorschriften. Die Entsorgungskosten werden gesondert ausgewiesen und berechnet, soweit sie tatsächlich anfallen.

16.3 Bei Garantie-, Kulanz- und Austauscharbeiten verbleiben die ausgebauten Teile bei der Werkstatt oder gehen an den Hersteller; eine Aushändigung an den Kunden findet nicht statt.

16.4 Teile, deren Aushändigung der Kunde verlangt hat, werden bei der Rückgabe der Maschine ausgehändigt. Holt der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum ab, darf die Werkstatt sie entsorgen.

16.5 Abweichend von den Artikeln 16.1 und 16.4 gilt: Ist der Schaden einer Versicherung gemeldet oder soll er ihr gemeldet werden, teilt der Kunde dies der Werkstatt bei Auftragserteilung mit; der Hinweis wird auf dem Reparaturschein vermerkt. Die Werkstatt bewahrt die ausgebauten Teile in diesem Fall unentgeltlich auf, bis der Kunde ihr die Entscheidung der Versicherung mitteilt, längstens jedoch sechs Monate ab dem Rechnungsdatum. Das gilt auch für die in Artikel 16.2 genannten Teile, soweit ihre Aufbewahrung gefahrlos möglich ist; Altöl, Flüssigkeiten und andere Betriebsstoffe werden nicht aufbewahrt.

16.6 Teilt der Kunde der Werkstatt vor Ablauf dieser sechs Monate mit, dass die Versicherung noch nicht entschieden hat, verlängert sich die Aufbewahrung um jeweils drei weitere Monate. Für die Verlängerung kann die Werkstatt ein Lagerentgelt nach der geltenden Preisliste berechnen; sie weist den Kunden vor Beginn des Entgelts darauf hin.

16.7 Bevor die Werkstatt aufbewahrte Teile entsorgt, gibt sie dem Kunden per Brief, E-Mail oder SMS Bescheid und lässt ihm vier Wochen Zeit, die Teile abzuholen oder eine Verlängerung zu verlangen.

17 Software, Steuergeräte und Maschinendaten

17.1 Erfordern die Arbeiten ein Software- oder Steuergeräte-Update, stimmt die Werkstatt dies vorher mit dem Kunden ab. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass dabei gespeicherte Einstellungen verloren gehen können.

17.2 Der Kunde sichert vor der Übergabe seine auf der Maschine gespeicherten Betriebsdaten, insbesondere Feldgrenzen, Applikationskarten und Auftragsdaten. Für den Verlust solcher Daten haftet die Werkstatt nur nach Maßgabe von Artikel 9.

17.3 Die Werkstatt greift auf Diagnose- und Telemetriedaten der Maschine nur zu, soweit dies zur Durchführung des Auftrags oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Artikel 11 gilt für personenbezogene Daten entsprechend.

17.4 Auf Verlangen des Kunden löscht die Werkstatt vor der Rückgabe die auf der Maschine gespeicherten personenbezogenen und betrieblichen Daten, soweit dies technisch möglich ist.

17.5 Schlüssel, Zugangscodes und Zugangsdaten werden bei der Übergabe erfasst und bei der Rückgabe wieder ausgehändigt.

18 Höhere Gewalt

Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Werkstatt, die die Durchführung erheblich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Netzausfall und der Ausfall von Lieferungen aus solchen Gründen, verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung. Die Werkstatt unterrichtet den Kunden unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, können beide Seiten den betroffenen Auftrag beenden; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.